Ärztlicher Kreisverband Rottal-Inn
Ärztlicher Kreisverband Rottal-Inn

Satzung und Beitragsordnung

akutelle Satzung des Ärztlichen Kreisverbandes Rottal-Inn
Satzung ÄKV Rottal-Inn.pdf
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Beitragsordnung des Äarztlichen Kreisverbandes Rottal-Inn
Beitragsordnung ÄKV Rottal-Inn.pdf
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geplante Beitragsordnung zur Mitgliederversammlung am 15.11.2023

 

des Ärztlichen Kreisverbandes Rottal-Inn

 

§ 1 Beitragspflicht

 

(1) Der Ärztliche Kreisverband Rottal-Inn (nachfolgend Kreisverband genannt) erhebt zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Beiträge von seinen Mitgliedern. Die Durchführung
der Beitragserhebung wird gemäß Art. 6 Satz 4 Heilberufe-Kammer­gesetz der Bayerischen Landesärztekammer (im Folgenden Kammer genannt) in vollem Umfang übertragen.

 

(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(3) Die Beitragspflicht besteht, wenn der Arzt am 1. Februar oder im Laufe des Beitragsjahres Mitglied des Kreisverbands und ärztlich tätig ist. Die Beitragspflicht gemäß § 3 Absätze

2 und 3 bleibt hiervon unberührt.

Ist das Mitglied für das Beitragsjahr in einem ärztlichen Kreisverband oder von der ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweislich zum Beitrag veranlagt oder hat das Mitglied den Beitrag bereits dorthin entrichtet, entfällt die Beitragspflicht, vorausgesetzt, dass in der ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes
der Bundesrepublik Deutschland keine Mitgliedschaft mehr besteht
.

 

§ 2 Beitragsbemessung

 

(1) Grundlage der Beitragsbemessung sind aufgrund ärztlicher Arbeit erzielte Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und zu versteuerndes Einkommen im Sinne des Körper­schaftsteuergesetzes aus dem vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr (Bemessungsjahr).

 

(2) Ärztliche Arbeit im Sinne des Absatzes 1 ist die Behandlung von Patienten sowie jede Tätigkeit, bei der ärztliche Kenntnisse und Erfahrungen angewendet oder mitverwendet
werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft, Medien, bei Behörden,
Körperschaften und Vereinen), unabhängig davon, ob sie als Haupt- oder Nebentätigkeit ausgeübt wird.

 

(3) Die Einkünfte/das zu versteuernde Einkommen sind entsprechend den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und/oder Körperschaftssteuergesetzes zu ermitteln. Praxisveräußerungsgewinne, Ruhegehälter, Renten sowie andere Bezüge und Vorteile, die aufgrund früherer ärztlicher Tätigkeit gewährt werden, gelten nicht als Einkünfte aus ärzt­licher Arbeit.

 

(4) Der Beitragsberechnung werden zugrunde gelegt:

 

  1. Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Arbeit und
  2. Einkünfte aus nichtselbständiger ärztlicher Arbeit und
  3. andere Einkünfte aus ärztlicher Arbeit, soweit diese steuerlich als Einkünfte aus Gewer­bebetrieb erfasst werden und
  4. sonstige Einkünfte aus ärztlicher Arbeit (z. B. Ehrenämter auch nach Beendigung der Berufstätigkeit) und
  5. das zu versteuernde Einkommen nach Körperschaftssteuergesetz, soweit es aufgrund ärztlicher Arbeit erzielt wird.

 

§ 3 Beitragshöhe

 

(1) Der Beitrag beträgt 0,08 vom Hundert (v. H.) der Beitragsbemessungsgrundlage. Er wird auf einen vollen Euro abgerundet. Besteht eine weitere Mitgliedschaft in einem
anderen Bundesland oder mehrere weitere Mitgliedschaften in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland fort, sind für die Beitragsbemessung ausschließlich die im Zuständigkeitsbereich erzielten Einkünfte zugrunde zu legen.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 entrichten den Mindestbeitrag von 38 € Ärzte, die:

 

  1. im Bemessungsjahr Einkünfte unter 47.500 € erzielt haben,

 

  1. im Beitragsjahr zur Berufsausübung durch Approbation oder Erlaubnis zugelassen
    werden.

 

3. a) im Beitragsjahr die Mitgliedschaft begründen, wenn eine weitere Mitgliedschaft
        gemäß Abs. 1 Satz 3 besteht und

    b) bei Fortbestehen der Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 Satz 3 im auf das Beitragsjahr
        folgenden Jahr.

 

(3) Ärzte, die am 1. Februar des Beitragsjahres als Arzt im Ruhestand gemeldet werden,
entrichten einen Beitrag von 38,00 €.

 

(4) Der Höchstbeitrag beträgt 800 €

 

(5) Der Beitrag verringert sich in folgenden Fällen:

 

  1. um 50 v. H. bei einer gesetzlichen Mitgliedschaft in der Berufsvertretung eines anderen Heilberufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung

oder

  1. um 20 v. H. bei ausschließlicher Lehrtätigkeit an wissenschaftlichen Hochschulen in
    theo­retischen Fächern (z. B. Anatomie, Biochemie, Physiologie) und/oder beim Betreiben reiner Grundlagenforschung und/oder bei Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie oder bei Fachmedien,

oder

  1. um 10 v. H. bei überwiegend administrativer ärztlicher Tätigkeit außerhalb der Kranken­versorgung.

 

§ 4 Nachweispflicht

 

(1) Alle für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben sind vom Arzt wahrheitsgemäß zu machen.

 

(2) Der Arzt hat seine gesamten Einkünfte aus ärztlicher Arbeit auf einem ihm von der Kammer zugehenden Vordruck (Nachweisbogen) anzugeben.

 

(3) Dem Vordruck sind die dort geforderten Nachweise beizufügen.

 

(4) Von der Nachweispflicht ist derjenige Arzt befreit, der für die Beitragsveranlagung der Kammer bereits die Nachweise geführt hat. Die Kammer kann die Nachweise zum Zwecke der Festsetzung des Beitrags für den Kreisverband nutzen.

 

(5) In den Fällen des § 6 ist der Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen
(z. B. Bescheinigung über Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, ärztliches Attest)
spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides einzureichen.

 

§ 5 Beitragsfestsetzung und Fälligkeit

 

(1) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Bescheid der Kammer im Namen des Ärztlichen Kreisverbandes Rottal-Inn. Der Beitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbe­scheides zur Zahlung fällig.

 

(2) Kommt der Arzt innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung seiner Nachweispflicht gemäß § 4 Abs. 2 und 3 nicht nach oder wird der Nachweis auch nicht
gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 gegenüber der Kammer geführt, ist der Beitrag auf den Höchst-beitrag gemäß § 3 Abs. 4 festzusetzen.

 

§ 6 Stundung, Ermäßigung und Erlass

 

(1) Der festgesetzte Beitrag kann auf schriftlichen Antrag zur Vermeidung unzumutbarer
Härten gestundet oder höchstens bis zur Höhe des Mindestbeitrags ermäßigt werden bei:

 

  1. vorübergehender Unterbrechung der Berufstätigkeit von mindestens drei Monaten,
    z. B. wegen Arbeitslosigkeit, Mutterschutz oder Elternzeit, Teilzeittätigkeit, Altersteilzeit oder Eintritt in den Ruhestand sowie aus gesundheitlichen Gründen

 

  1. Vorliegen besonderer wirtschaftlicher Notlage

 

(2) Im Fall besonders schwerwiegender wirtschaftlich-sozialer Notlage kann der Beitrag erlassen werden.

 

§ 7 Rechtsbehelf

 

(1) Gegen diesen Bescheid kann der Arzt innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts Klage (Anfechtungsklage) erheben.

 

(2) Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 VwGO).

 

 

 

§ 8 Beitreibung

 

(1) Rückständige Beiträge werden einmalig mit monatlicher Zahlungsfrist angemahnt.

 

(2) Kommt der Arzt innerhalb eines Monats nach Zugang der Mahnung seiner Zahlungs­pflicht nicht oder nicht vollständig nach, wird der Beitrag zusammen mit den hierdurch
entstehenden Auslagen nach Art. 40 HKaG beigetrieben.

 

 

§ 9 Inkrafttreten

 

Diese Beitragsordnung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung in der Beschlussfassung vom 16.12.2019 außer Kraft.

 

 

............................., den ………….........

 

 

 

 

 

Dienstsiegel                                                               ......................................................

                                                                                          Dr. med. Leopold Durner

                                                                                               1. Vorsitzender

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