geplante Beitragsordnung zur Mitgliederversammlung am 15.11.2023
des Ärztlichen Kreisverbandes Rottal-Inn
§ 1 Beitragspflicht
(1) Der Ärztliche Kreisverband Rottal-Inn (nachfolgend Kreisverband genannt) erhebt
zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Beiträge von seinen Mitgliedern. Die Durchführung
der Beitragserhebung wird gemäß Art. 6 Satz 4 Heilberufe-Kammergesetz der Bayerischen Landesärztekammer (im Folgenden Kammer genannt) in vollem Umfang übertragen.
(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Beitragspflicht besteht, wenn der Arzt am 1. Februar oder im Laufe des Beitragsjahres Mitglied des Kreisverbands und ärztlich tätig ist. Die Beitragspflicht gemäß § 3 Absätze
2 und 3 bleibt hiervon unberührt.
Ist das Mitglied für das Beitragsjahr in einem ärztlichen Kreisverband oder von der
ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweislich zum Beitrag veranlagt oder hat das Mitglied den Beitrag bereits dorthin entrichtet, entfällt die
Beitragspflicht, vorausgesetzt, dass in der ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes
der Bundesrepublik Deutschland keine Mitgliedschaft mehr besteht.
§ 2 Beitragsbemessung
(1) Grundlage der Beitragsbemessung sind aufgrund ärztlicher Arbeit erzielte Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und zu versteuerndes Einkommen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus dem vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr (Bemessungsjahr).
(2) Ärztliche Arbeit im Sinne des Absatzes 1 ist die Behandlung von Patienten sowie jede Tätigkeit, bei der
ärztliche Kenntnisse und Erfahrungen angewendet oder mitverwendet
werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft, Medien, bei Behörden,
Körperschaften und Vereinen), unabhängig davon, ob sie als Haupt- oder Nebentätigkeit ausgeübt wird.
(3) Die Einkünfte/das zu versteuernde Einkommen sind entsprechend den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und/oder Körperschaftssteuergesetzes zu ermitteln. Praxisveräußerungsgewinne, Ruhegehälter, Renten sowie andere Bezüge und Vorteile, die aufgrund früherer ärztlicher Tätigkeit gewährt werden, gelten nicht als Einkünfte aus ärztlicher Arbeit.
(4) Der Beitragsberechnung werden zugrunde gelegt:
§ 3 Beitragshöhe
(1) Der Beitrag beträgt 0,08 vom Hundert (v. H.) der Beitragsbemessungsgrundlage. Er wird auf einen vollen Euro
abgerundet. Besteht eine weitere Mitgliedschaft in einem
anderen Bundesland oder mehrere weitere Mitgliedschaften in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland fort, sind für die Beitragsbemessung ausschließlich die im Zuständigkeitsbereich erzielten
Einkünfte zugrunde zu legen.
(2) Abweichend von Absatz 1 entrichten den Mindestbeitrag von 38 € Ärzte, die:
3. a) im Beitragsjahr die Mitgliedschaft begründen, wenn eine weitere Mitgliedschaft
gemäß Abs. 1 Satz 3 besteht und
b) bei Fortbestehen der Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 Satz 3 im auf das
Beitragsjahr
folgenden Jahr.
(3) Ärzte, die am 1. Februar des Beitragsjahres als Arzt im Ruhestand gemeldet werden,
entrichten einen Beitrag von 38,00 €.
(4) Der Höchstbeitrag beträgt 800 €
(5) Der Beitrag verringert sich in folgenden Fällen:
oder
oder
§ 4 Nachweispflicht
(1) Alle für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben sind vom Arzt wahrheitsgemäß zu machen.
(2) Der Arzt hat seine gesamten Einkünfte aus ärztlicher Arbeit auf einem ihm von der Kammer zugehenden Vordruck (Nachweisbogen) anzugeben.
(3) Dem Vordruck sind die dort geforderten Nachweise beizufügen.
(4) Von der Nachweispflicht ist derjenige Arzt befreit, der für die Beitragsveranlagung der Kammer bereits die Nachweise geführt hat. Die Kammer kann die Nachweise zum Zwecke der Festsetzung des Beitrags für den Kreisverband nutzen.
(5) In den Fällen des § 6 ist der Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen
(z. B. Bescheinigung über Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, ärztliches Attest)
spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides einzureichen.
§ 5 Beitragsfestsetzung und Fälligkeit
(1) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Bescheid der Kammer im Namen des Ärztlichen Kreisverbandes Rottal-Inn. Der Beitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Kommt der Arzt innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung seiner Nachweispflicht gemäß § 4 Abs. 2 und 3 nicht nach oder wird der Nachweis auch nicht
gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 gegenüber der Kammer geführt, ist der Beitrag auf den Höchst-beitrag gemäß § 3 Abs. 4 festzusetzen.
§ 6 Stundung, Ermäßigung und Erlass
(1) Der festgesetzte Beitrag kann auf schriftlichen Antrag zur Vermeidung unzumutbarer
Härten gestundet oder höchstens bis zur Höhe des Mindestbeitrags ermäßigt werden bei:
(2) Im Fall besonders schwerwiegender wirtschaftlich-sozialer Notlage kann der Beitrag erlassen werden.
§ 7 Rechtsbehelf
(1) Gegen diesen Bescheid kann der Arzt innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts Klage (Anfechtungsklage) erheben.
(2) Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 VwGO).
§ 8 Beitreibung
(1) Rückständige Beiträge werden einmalig mit monatlicher Zahlungsfrist angemahnt.
(2) Kommt der Arzt innerhalb eines Monats nach Zugang der Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht vollständig
nach, wird der Beitrag zusammen mit den hierdurch
entstehenden Auslagen nach Art. 40 HKaG beigetrieben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung in der Beschlussfassung vom 16.12.2019 außer Kraft.
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Dienstsiegel ......................................................
Dr. med. Leopold Durner
1. Vorsitzender